Zeitlich begrenzte Pflege für den Notfall
oder als Übergangslösung.
In der Kurzzeitpflege wird ein pflegebedürftiger
Mensch für einen begrenzten Zeitraum (28 Tage) stationär in einem Pflege- oder
Seniorenheim aufgenommen. Und nicht selten kommt es vor, dass man
Kurzzeitpflege für einen pflegebedürftigen Menschen auch ganz kurzfristig
benötigt.
Das kann der
Fall sein, wenn
- ein allein stehender Mensch nach einem Krankenhausaufenthalt noch pflegebedürftig ist und sich auf keinen Fall alleine versorgen kann.
- sich eine Pflegebedürftigkeit plötzlich verschlimmert und sichergestellt werden soll, dass eine notwendig gewordene Pflege oder gezielte Aktivierung von Fachkräften durchgeführt wird. Auf diese Weise kann ein Krankenhausaufenthalt vermieden werden.
- nach schweren Krankheiten eine Nachsorge nötig ist, die nur Pflegefachpersonal durchführen kann.
- der oder die Partner/in eines pflegebedürftigen Menschen krank wird, versorgt werden muss oder stationär aufgenommen wird in Krankenhaus oder Rehabilitationsklinik.
- Angehörige nach einem Krankenhausaufenthalt für den pflegebedürftigen Menschen alles Notwendige organisieren müssen für die Pflege und Betreuung zu Hause (Pflegebett, eventuelle Umbaumaßnahmen, Pflegedienst finden und ähnliches).
- Angehörige in Urlaub fahren wollen und ihr pflegebedürftiges Familienmitglied versorgt und betreut werden soll.
- geklärt werden soll, ob eine stationäre Versorgung auf Dauer erforderlich ist.
- man die Zeit überbrücken muss, bis ein geeigneter Dauer-Heimplatz gefunden ist.
Zwei Gründe und damit zwei "Formen" der
Kurzzeitpflege
Es gibt also
eine ganze Reihe von Situationen, die eine Kurzzeitpflege notwendig machen.
Jede lässt sich aber einer der beiden folgenden Formen zuordnen:
1. Kurzzeitpflege bei Verhinderung der
Pflegeperson. Verreist die Pflegeperson oder ist sie aus anderen Gründen (z.B.
Krankheit, Kur)
verhindert, hat der Pflegebedürftige einen Anspruch auf Verhinderungspflege für
bis zu vier Wochen (28 Tage) im Jahr in Höhe bis 1.510 Euro. Die Kurzzeitpflege
wird auf Antrag bei der Pflegekasse genehmigt, wenn der Antragsteller schon
seit mindestens einem Jahr einer Pflegestufe zugeordnet ist.
2. Kurzzeitpflege, wenn die häusliche
Versorgung vorübergehend nicht gewährleistet oder ausreichend ist also zum
Beispiel direkt im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt. Sollte hier noch
keine Einstufung
vorliegen, etwa weil der Betroffene vorher gar nicht pflegebedürftig war, dann
muss sie umgehend bei der Pflegekasse beantragt werden. Wird bei der anschließenden
Begutachtung mindestens die Pflegestufe I festgestellt, werden die
Kosten der Kurzzeitpflege ab dem Datum der Antragstellung übernommen – auch
hier gilt: höchstens vier Wochen
Pro Jahr und in einer Höhe bis 1.550 Euro.
Leistungsumfang
Die Pflegeversicherung erbringt Kurzzeitpflege für höchstens 28 Tage und
bis zu einem Wert von 1.510 Euro je Kalenderjahr. Der Höchstbetrag ist
unabhängig davon, in welche Pflegestufe der Pflegebedürftige eingestuft ist. Die
Kurzzeitpflege umfasst Grundpflege, medizinische Behandlungspflege
und soziale Betreuung. Die Unterkunft-
und Investitionskosten ("Hotelkosten") sind nicht inbegriffen.
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