Antragstellung
Wo müssen Pflegeleistungen beantragt werden?
Um Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch
nehmen zu können, muss ein Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden. Die
Pflegekasse befindet sich bei der Krankenkasse. Die Antragstellung kann auch
ein Familienangehöriger, Nachbar oder guter Bekannter übernehmen, wenn er oder
sie dazu bevollmächtigt wird. Sobald der Antrag bei der Pflegekasse gestellt
wird, beauftragt diese den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK)
mit der Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit.
Wie schnell wird über den Antrag entschieden?
Die gesetzlich vorgegebene Bearbeitungsfrist für Anträge auf
Pflegeleistungen beträgt fünf Wochen. Bei einem Aufenthalt im Krankenhaus oder
in einer stationären Rehabilitationseinrichtung, in einem Hospiz oder
während einer ambulant-palliativen Versorgung muss die Begutachtung durch den MDK innerhalb einer
Woche erfolgen, wenn dies zur Sicherstellung der weiteren Versorgung
erforderlich ist oder die Inanspruchnahme von Pflegezeit
gegenüber dem Arbeitgeber angekündigt wurde. Befindet sich der Antragsteller in
häuslicher Umgebung, ohne palliativ versorgt zu werden, und wurde die
Inanspruchnahme von Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz gegenüber dem
Arbeitgeber angekündigt oder eine Familienpflegezeit
mit dem Arbeitgeber vereinbart, gilt eine Bearbeitungsfrist von zwei Wochen. Zu
beachten ist: Erteilt die Pflegekasse den schriftlichen Bescheid über den
Antrag nicht innerhalb von fünf Wochen nach Eingang des Antrags oder werden die
verkürzten Begutachtungsfristen nicht eingehalten, hat die Pflegekasse nach
Fristablauf für jede begonnene Woche der Fristüberschreitung 70 Euro an den
Antragsteller zu zahlen. Dies gilt nicht, wenn die Pflegekasse die Verzögerung
nicht zu vertreten hat oder wenn sich der Antragsteller in stationärer Pflege befindet
und bereits als mindestens erheblich pflegebedürftig (mindestens Pflegestufe I) anerkannt ist.
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